Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 musste die Grundsteuer vom Gesetzgeber reformiert werden, da die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem Grundsteuer-Reformgesetz nachgekommen. Die Grundsteuer wird somit ab dem Jahr 2025 auf Basis von neuen Bewertungen erhoben. Hierfür sind für jedes Grundstück – unabhängig von der Art des Grundstücks und der Verwendung – sog. Hauptfeststellungen zum Stichtag 01.01.2022 erforderlich.

Bei dem neu zu ermittelnden Grundsteuerwert handelt es sich um einen steuerlichen Wert, der den bisherigen Einheitswert ersetzt. Der Grundsteuerwert wird nach vorgegebenen Regeln ermittelt. Für die Berechnung des Grundsteuerwerts existieren verschiedene Verfahren, deren Anwendung davon abhängt, in welchem Bundesland der Grundbesitz belegen ist. Hintergrund ist, das den einzelnen Bundesländern mit der sog. Öffnungsklausel die Möglichkeit gegeben wurde, vom Bundesmodell abweichende eigene Grundsteuermodelle anzuwenden.

Grundsteuer
Überblick über die Grundsteuermodelle der einzelnen Länder
  • Baden-Württemberg: Bodenwertmodell
  • Bayern: Flächenmodell
  • Berlin: Bundesmodell
  • Brandenburg: Bundesmodell
  • Bremen: Bundesmodell
  • Hamburg: Wohnlagenmodell
  • Hessen: Flächen-Faktor Modell
  • Mecklenburg-Vorpommern: Bundesmodell
  • Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell
  • Nordrhein-Westfalen: Bundesmodell
  • Rheinland-Pfalz: Bundesmodell
  • Saarland: Bundesmodell (mit abweichenden Messzahlen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke)
  • Sachsen: Bundesmodell (mit abweichenden Messzahlen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke)
  • Sachsen-Anhalt: Bundesmodell
  • Schleswig-Holstein: Bundesmodell
  • Thüringen: Bundesmodell

Elektronische Einreichung der Feststellungserklärung bis zum 31.10.2022

Damit die Finanzämter die Bewertungen durchführen können, müssen die Steuerpflichtigen eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" gemäß § 228 BewG abgeben. Nach aktuellem Stand können ab dem 01.07.2022 die Feststellungserklärungen an die Finanzverwaltungen elektronisch mit dem ELSTER-Verfahren übermittelt werden. Der 31.10.2022 ist der letzte Abgabetermin; dieser Termin gilt auch für steuerlich beratene Mandanten.

Wichtige Angaben, die für die Einreichung der Feststellungserklärung benötigt werden
  • die genauen Grundbuchdaten (Eigentümer, Lage des Grundstücks unter Angabe der Gemarkung, Flurstücke / Flurstücknummern)
  • Aktenzeichen des bisherigen Einheitswertes
  • die Grundstücksart
    • unbebautes Grundstück
    • Wohngrundstück: Ein- / Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück
    • Wohnungseigentum
    • Nichtwohngrundstück: Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, sonstiges bebautes Grundstück
  • das Baujahr
  • die Wohnfläche / Nutzfläche bzw. die Brutto-Grundfläche
  • die Anzahl der Stellplätze, Garagen- / Tiefgaragenstellplätze
  • die Grundstücksgröße
  • ggf. erfolgte Kernsanierung
  • ggf. bestehende Abbruchverpflichtung
  • Nummer des Gebäudes aus dem Lageplan

Die für die Erklärungen erforderlichen Daten finden sich insbesondere in Einheitswertbescheiden, Flurkarten, im amtlichen Lageplan und Grundbuchauszügen sowie den Bauunterlagen / Berechnungen des Architekten.

Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung

Nach aktuellen Informationen wird die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen durch öffentliche Bekanntmachung Ende März 2022 erfolgen.

Darüber hinaus sollen nach Angaben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz die betroffenen Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz ab Mai im Regelfall von der Finanzverwaltung angeschrieben werden und eine Ausfüllhilfe zur Verfügung gestellt bekommen.


Fazit

Die Zeitspanne für die Abgabe der Feststellungserklärungen ist mit Ende Oktober 2022 äußerst knapp bemessen. Die für die Feststellungserklärung erforderlichen Daten sollten daher frühzeitig zusammengestellt werden um die wichtige Frist des 31.10.2022 nicht zu verpassen.