Steuerfreier Mitarbeiterbonus mit bis zu EUR 3.000 möglich

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat der sog. Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Dabei handelt es sich um eine neu eingeführte Steuerbefreiung, die Bonuszahlungen des Arbeitgebers, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden, sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei stellen kann. Sie funktioniert im Wesentlichen sehr ähnlich zum bereits bekannten Corona-Bonus.

Inflation
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Leistung freiwillig (ohne gesetzliche Verpflichtung) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (Bonuszahlung)
  • Die tatsächliche Zahlung muss nach § 3 Nr. 11c EstG bis zum 31.12.2024 erfolgen
  • Es ist sowohl Bar- als auch Sachlohn (z.B. verbilligte Überlassung von Waren) begünstigt
  • Die Prämie muss zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation und steigenden Verbraucherpreisen gewährt werden. Daher ist es empfehlenswert eine schriftliche Vereinbarung über die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu treffen.
  • Bei mehreren Arbeitgebern können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die EUR 3.000 pro Dienstverhältnis ausschöpfen. Die Auszahlung ist also nicht auf das erste Dienstverhältnis beschränkt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die Prämie bis zu EUR 3.000 betragen. Auch eine Aufteilung auf mehrere Teilbeträge (z.B. EUR 1.000 EUR im Jahr 2022, EUR 1.000 in 2023, EUR 1.000 in 2024) ist möglich. Insbesondere eine solche Verteilung des Prämienvolumens könnte bei der aktuell starken Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt als interessante Maßnahme zur Mitarbeiterbindung ausgestaltet werden. Auch Minijobber (ohne Anrechnung auf die Minijobgrenze), kurzfristig Beschäftigte und Werkstudenten können die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten.

Von der vorstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Seite sind die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu trennen. Folgende Aspekte sind aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten:

  • Mitbestimmung des Betriebsrates

Die freiwilligen Leistungen unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung.

  • Beachtung Gleichbehandlungsgrundsatz

Es ist grundsätzlich möglich, die Inflationsausgleichsprämie nicht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen zufließen zu lassen. Dabei dürfen Beschäftigte in gleicher oder vergleichbarer Lage jedoch nicht willkürlich ungleich behandelt werden (sog. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Arbeitgeber können Arbeitnehmergruppen aufgrund nachvollziehbarer objektiver/ sachlicher Unterscheidungskriterien bilden und die gebildeten Arbeitnehmergruppen dann unterschiedlich behandeln. Die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe muss aber sichergestellt sein.

Differenzierungskriterien bei der Gruppenbildung können sich vorliegend aus sozialen Kriterien (z.B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen) oder auch aus der Einkommenssituation ergeben, wenn man davon ausgeht, dass Geringverdienende stärker von steigenden Preisen betroffen sind als Besserverdienende (z.B. Höhe der Prämie hängt davon ab, ob bestimme Einkommensgrenzen unterschritten werden).

Eine Differenzierung nach Leistungskriterien dürfte vorliegend aufgrund des Zweckes der Prämie nicht in Betracht kommen.

Zulässig ist eine Inflationsausgleichsprämie anteilsmäßig (zeitanteilig) oder im Verhältnis Teilzeit zu Vollzeitbeschäftigung zu kürzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt zu einer „Anpassung nach oben“. Wenn der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren und sachlichen Unterscheidungskriterien gewählt hat, kann die gesamte ausgenommene oder schlechter behandelte Gruppe einen Anspruch auf die Sonderzahlung geltend machen.

  • Vermeidung einer betrieblichen Übung

Damit insbesondere mehrere Teilzahlungen nicht zum Entstehen einer betrieblichen Übung und somit zu einer langfristen Verpflichtung führen, sollte entweder im Rahmen einer Vereinbarung oder im Rahmen eines Begleitschreibens zur Auszahlung der Hintergrund der Zahlung und die Einmaligkeit der Leistung sowie der freiwillige Charakter der Zahlung festgehalten werden.

Alles in allem stellt die neue Steuerbefreiung daher eine gute Option dar, um die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen. Für individuelle Fragen und Beratungswünsche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.