COVID-19
Start der Überbrückungshilfe IV
Durch die Überbrückungshilfe IV können nun Unternehmen, welche aufgrund von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin Unterstützung erhalten. Diese umfasst den Förderzeitraum Januar bis März 2022 und setzt auf dem Vorgängerprogramm Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitestgehend gleichgeblieben. Eine Antragstellung ist seit dem 7.01.2022 möglich. Erstanträge können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.
Im Vergleich zum Vorgängerprogramm sind nochmals Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der 2G Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen worden. Diese haben sich in der Praxis für viele Unternehmen als aufwändig und kostspielig erwiesen. Aus diesem Grund werden in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert.
Antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe IV sind weiterhin alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Unternehmen können Abschlagszahlungen von bis zu EUR 100.000 pro Fördermonat erhalten. Die Überbrückungshilfe beinhaltet eine großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind.
Der höchste Erstattungssatz beträgt 90 % der förderfähigen Fixkosten. Durch Eigenkapitalzuschlag und Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 – 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten. Des Weiteren können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen auch im Januar 2022 als coronabedingt anerkannt werden. Vorausgesetzt wird, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgrund angeordneter Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbarer Maßnahmen unwirtschaftlich ist. Hingegen wurden Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung gestrichen. Zusätzlich antragsberechtigt sind auch junge Unternehmen, die bis zum 30.09.2021 gegründet wurden.
Der maximal geregelte Förderbetrag erhöht sich um EUR 2,5 Mio. Unternehmen können nunmehr über die Bundesregelung Kleinbeihilfe bis zu EUR 2,3 Mio. und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe bis zu EUR 12 Mio. beantragen.
In Ergänzung zur Überbrückungshilfe IV steht auch die Neustarthilfe 2022 bis Ende März 2022 zur Verfügung. Diese ist weiterhin an Soloselbständige gerichtet, die coronabedingten Umsatzeinbußen ausgesetzt sind, jedoch aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Für jeden Monat können Soloselbständige bis zu EUR 1.500 an direkten Zuschüssen erhalten – somit insgesamt bis zu EUR 4.500 für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis März 2022.