Geschäftsführer im (Un-)Ruhestand: Beratervertrag hilft, Steuern zu sparen
Autorin:
Dr. Julia Schneider, WPin, StBin
13.08.2015, Rhein-Zeitung, Seite 14
Wer als geschäftsführender Gesellschafter über das Pensionsalter hinaus für seine Firma tätig sein will, sollte sich die vertraglichen Grundlagen genau überlegen. Steuerlich ist es meist vorteilhafter, den Geschäftsführervertrag zu beenden und stattdessen einen Beratervertrag abzuschließen. Der Hintergrund: GmbH-Chefs haben sich nach dem Ende ihrer aktiven Dienstzeit in der Regel eine Betriebsrente zusagen lassen, beispielsweise in Form einer Pensionszusage. Das Problem: Wenn der Chef Betriebsrente und Gehalt gleichzeitig bezieht, liegt aus steuerlicher Sicht eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vor. Doppelter Nachteil: Die Firma kann das Gehalt nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen. Und der GmbH-Chef muss seine Einkünfte als Gewinnanteil versteuern, es fällt für ihn also Abgeltungsteuer an.
Besser ist daher ein Beratervertrag zu branchenüblichen Konditionen. Das Honorar kann der Ex-Geschäftsführer dann neben seiner Pension ganz regulär versteuern. Wichtig ist, dass in einem Beratervertrag die Aufgaben möglichst präzise definiert werden, als beispielsweise eine Tätigkeit in Marketing und Vertrieb. Wichtig: Die Geschäftsführung selbst darf nicht zu den Aufgaben im Beratervertrag gehören.
Eine Berechnung am Beispiel eines Gesellschaftergeschäftsführers mit 120.000 Euro Gehalt jährlich und 60.000 Euro Betriebsrente macht den steuerlichen Unterschied deutlich: Setzt der Gesellschaftergeschäftsführer seinen Vertrag, also mit Aufgaben der Geschäftsführung, im Ruhestand fort, muss er die 120.000 Euro als Gewinnanteil mit 25 Prozent (also 30.000 Euro) versteuern. Hinzu kommen noch einmal die Steuern auf seine Betriebsrente. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 45 Prozent sind dies weitere 27.000 Euro. Die jährliche Steuerlast beträgt also 57.000 Euro.
Steuerlich deutlich besser fährt der Gesellschaftergeschäftsführer im Ruhestand mit einem Beratervertrag: Hier wird das Honorar – angenommen ebenfalls 120.000 Euro im Jahr – zusammen mit der Betriebsrente von 60.000 Euro zum individuellen Steuersatz (45 Prozent) versteuert. Von diesen 81.000 Euro Steuerlast abzuziehen ist allerdings die Steuerersparnis der GmbH in Höhe von 30 Prozent auf die gezahlten 120.000 Euro – also 36.000 Euro. Die gesamte Steuerlast beträgt damit nur noch 45.000 Euro. Gegenüber dem ersten Beispiel ist dies eine Ersparnis von 12.000 Euro pro Jahr.
Veröffentlicht in der Rhein-Zeitung vom 13.08.2014, Seite 14