Verträge mit Verwandten: Steuerrecht beachten
Autor:
Dr. Lukas Karrenbrock / Steuerberater
19.11.2014, Rhein-Zeitung, Seite 20
„Blut ist dicker als Tinte“, sagt der Volksmund. Doch gerade bei Geschäften mit nahen Angehörigen – beispielsweise Ehepartnern, Kindern oder Eltern – sollte man unbedingt einige steuerliche Fallstricke vermeiden.
Denn das Steuerrecht schränkt allzu großzügige Regelungen bei Geschäften im Familienkreis ein – getreu dem Sprichwort „beim Geld hört die Freundschaft auf“. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die familiären Kontrakte nachträglich beanstanden oder nicht anerkennen. Daher sollte stets eine Vergleichbarkeit mit Verträgen gewährleistet sein, wie sie auch mit fremden Personen abgeschlossen würden.
Bei Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen ist folgendes zu beachten: ein üppiges Salär als „Verwandtenbonus“? Wer das beim Finanzamt als Betriebsausgabe geltend machen will, beißt in der Regel auf Granit. Denn bei Arbeitsverträgen innerhalb der Familie legt der Fiskus jeweils einen „angemessenen Lohn“ zugrunde – der beispielsweise durch einen betriebsinternen Vergleich mit fremden Arbeitnehmern leicht zu ermitteln ist. Wichtig ist auch, dass ein Arbeitsvertrag besteht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge durch den Arbeitgeber einbehalten werden und der Beschäftigte über die Lohnzahlung frei verfügen kann. Und last but not least: Die Arbeitsleistung muss auch tatsächlich erbracht worden sein. Wer das nicht belegen kann, etwa durch entsprechende Stundenabrechnungen, hat steuerlich das Nachsehen.
Bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen gibt es eine gute Nachricht vorweg: Hier legt das oberste Steuergericht inzwischen nicht mehr die strengsten Maßstäbe in der Vergleichbarkeit an – etwa mit einem Bankkredit. Dennoch darf ein Kredit im Familienkreis weiterhin keine verschleierte Schenkung oder lediglich ein Scheingeschäft sein. Auch sollte das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinsten Geldanlage deutlich werden. So müssen in den Augen des Fiskus Laufzeit, Art und Zeitpunkt der Rückzahlung sowie die Zinszahlungen festgeschrieben werden. Wir empfehlen, auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuzuziehen.