Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung
Autoren:
Dr. Lukas Karrenbrock, StB Lars Petrak, RA, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
19.01.2016 Deutsches Steuerrecht DStR 2016, S. 43f.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen bei nicht durch die Krankenkasse abgedeckten Krankheitskosten
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten (BFU-Urteil vom 2.9.2015 – VI R 32/13).
Übersicht der Anmerkungen von StB Dr. Lukas Karrenbrock und RA, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels-u. Gesellschaftsrecht Lars Petrak zum Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in DStR, 2016, 43:
- Eigentlicher Sachaufwand umfasst lt. BFH die Kosten für Krankenversorgung als Aufwendungen für Kranken und Pflegeversorgung und umfasst damit dem Grunde nach mehr als nur die Beiträge zur Krankenversicherung.
- Gesetzliche Zuzahlungen gehören gem. BFH gleichwohl insgesamt nicht zum Existenzminimum, da auch Sozialleistungensempfänger genauso wie Versicherte einen Eigenanteil leisten müssen.
- Diese Ansicht des BFH ist nach Ansicht der Verfasser unzutreffend, da nach dieser Steuerpflichtige höhere Zuzahlungen zu den Krankheitskosten zu leisten hätten, als Empfänger von Sozialleistungen. Dies widerspricht nach Ansicht von Dr. Karrenbrock / Petrak dem subjektiven Nettoprinzip, wonach für Jedermann, unabhängig von der Höhe seines Einkommens der existenznotwendige Lebensbedarf bereits auf der Ebene der steuerlichen Bemessungsgrundlage steuerfrei zu stellen ist.
- Wegen dieser Nichtbeachtung des subjektiven Nettoprinzips wird Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH eingelegt.
- Abschließend: Darstellung der Bedenken des Senates in der mündlichen Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 3 EStG in zwei Konstellationen, die im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich waren.