BGH präzisiert Anforderungen - Patientenverfügung muss konkret sein

Autor:
RA Lars Petrak, Fachanwalt für Steuerrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht
11.08.2016

RA Lars Petrak zu notwendigen Schritten bei der Formulierung einer Patientenverfügung bzgl. evtl. gewünschter Schritte wegen des Unterbleibens lebensverlängernder Maßnahmen:

"Wer im Ergebnis seine Angehörigen dazu verpflichten will, in bestimmten Situationen lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen, muss konkret für die jeweilige Situation die jeweilige ärztliche Maßnahme beschreiben, jedenfalls sich auf spezifische Krankheiten oder Behandlungssituationen beziehen.

Hier zeigt sich erneut, wie wichtig es ist, bei einer Patientenverfügung - ggf. sogar enumerativ – bestimmte ärztliche Maßnahmen oder ausreichend spezifizierte Krankheiten oder aber konkrete Behandlungssituationen zu benennen, bei welchen konkrete Maßnahmen bis hin zum Unterlassen von lebenserhaltenen Maßnahmen gewünscht werden."