Die Abgeltungsteuer im Kontext des objektiven und subjektiven Nettoprinzips
Autoren:
Diplom-Kaufmann Heinz-Peter Mertens, WP/StB / Diplom-Wirtschaftsjurist Lukas Karrenbrock
13.05.2013, DStR 19/2013, Seite 950ff.
Die Abgeltungsteuer im Kontext des objektiven und subjektiven Nettoprinzips - Zugleich Anmerkungen zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. 12. 2012, 9 K 1637/10
Mit Urteil vom 17. 12. 2012 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzuges bei Kapitaleinkünften im Rahmen der Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG verfassungswidrig ist (9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. BFH: VIII R 13/13, DStRE 2013, 530). Dabei wurde durch das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass auch nach Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte weiterhin das objektive Nettoprinzip gilt. Im zu entscheidenden Fall belief sich der Durchschnittssteuersatz der Klägerin auf 14,34 % – damit lag der individuelle Steuersatz unter der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, dass ebenso bei einem Steuersatz oberhalb von 25 % ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten geboten erscheint. Ferner wird darauf eingegangen, dass auch das subjektive Nettoprinzip im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht unberücksichtigt bleiben darf.
Gliederung:
- Einführung
- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.12.2012
2.1. Sachverhalt 2.2. Entscheidung des Gerichts
2.2.1. Leistungsfähgikeitsprinzip und Gebot der Folgerichtigkeit
2.2.2. Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip
2.2.3. Rechtfertigung
2.2.4. Verfassungskonforme Auslegung der § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG - Bedeutung der Entscheidung für das Leistungsfähigkeitsprinzip im Rahmen der Abgeltungsteuer
3.1. Bedeutung der Entscheidung für das objektive Nettoprinzip
3.2. Bedeutung der Entscheidung für das subjektive Nettoprinzip - Resümee