Eigenmittelanforderungen an Finanzdienstleistungsinstitute
Autoren:
Dirk Waßmann, WP Achim Sprengard, WP
09.06.2016 WPG Heft 10/2016,Seiten 565ff.
Dirk Waßmann und Achim Sprengard (beide WP´s) sind Geschäftsführer der GAR Gesellschaft für Aufsichtsrecht und Revision mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft in der Gruppe Dr. Dienst & Partner
Extract:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen an ein Finanzdienstleistungsinstitut ist dessen Einstufung als Wertpapierfirma i. S. von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 CRR, als Firma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c CRR oder als sonstiges Unternehmen i. S. der CRR. Die Einstufung ist dabei von Art und Umfang der erbrachten Finanzdienstleistung abhängig. Je nach Einstufung unterliegt ein Finanzdienstleistungsinstitut entweder den gleichen Eigenmittelanforderungen wie ein CRR-Kreditinstitut, eigenständigen Regelungen für bestimmte Gruppen von Finanzdienstleistungsinstituten oder ist von der Pflicht zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen gänzlich befreit
Gliederung:
1 Einleitung
2 Zur Relevanz der Eigenmittelanforderungen der CRR an Finanzdienstleistungsinstitute
3 Berechnung der Eigenmittel, der anrechenbaren Eigenmittel und des Gesamtrisikobetrags als Komponenten der Eigenmittelanforderungen
3.1 Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe I
3.2 Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen II und IIIc
3.3 Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa
3.4 Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIb, IV und V
4 Meldungen zu den Eigenmittelanforderungen
5 Schlussbemerkungen