Erbschaftsteuerreform: Was passiert, wenn nichts passiert? Nichts?

Autoren:
Dr. iur. Lukas Karrenbrock, StB; Lars Petrak, RA, FA Steuerrecht, Handels-u. Gesellschaftsrecht
18.04.2016, NWB; Thema der Woche, Seiten 1124f.

Kommentar zu den Folgen

bei einem evtl. Verstreichen der Frist, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzgl. einer erbschaftsteuerlichen Reformpflicht dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 aufgegeben hat. Es werden 3 Varianten diskutiert:

  • Auslaufen der Erbschaftsteuer
  • unbefristete Weitergeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrechts
  • isolierter Wegfall der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Äußerung des Pressesprechers des BVerfG Dr. Allmendinger  vom 31.3.2016 in der FAZ, wonach sämtliche Regelungen des bisherigen Rechts weiterhin angewendet werden, auch wenn der Gesetzgeber nicht fristgerecht handelt.

Einlassungen der Autoren auch zu den damit zusammenhängenden Fragen:

  • Zeitpunkt, bis zu dem der Gesetzgeber eine Neuregelung für rückwirkend anwendbar erklären darf?
  • In welchem Umfang sind Vermögensübertragungen überhaupt noch gestaltbar?
  • Planungssicherheit durch den Rechtsfolgenausspruch des BVerfG?