Google Tax – Die Besteuerung internetbasierten Geschäfts

Autor:

Prof. Dr. W. Edelfried Schneider
4/2017, Steuern und Wirtschaft Aktuell

Unter dem Stichwort „Google Tax“ mehren sich die Beiträge, die sich mit der Besteuerung internetbasierten Geschäfts beschäftigen.

Die Kritik geht vorwiegend dahin, dass große Internetkonzerne mit aggressiver Steuerplanung ihre Ertragsteuerlast derart mindern, dass letztlich nur eine marginale Besteuerung stattfindet.

Nach Angaben der EU-Kommission (s. Effecten-Spiegel Nr. 41, S. 2) ergeben sich folgende Steuerquoten:

International tätige Digitalfirmen ≥ 10%

Internationale andere Unternehmen Ø 23%

Zum Vergleich: deutsche GmbH 30%.

Der internationale Währungsfonds schätzt, dass durch Praktiken aggressiver Steuerplanung der Allgemeinheit weltweit 600 Milliarden Dollar an Steuern entzogen werden.

Bei der Besteuerung internetbasierten Geschäfts sind zwei Ebenen zu unterscheiden:

a) Die Besteuerung der Internetfirmen, Portale oder Plattformen für ihre eigene Tätigkeit

b) Die Besteuerung der Nutzer

Bei der Besteuerung auswärtiger Online-Händler, die entsprechende Plattformen nutzen, geht es vorwiegend um die Frage der Umsatzbesteuerung, denn überwiegend haben Online-Händler keine Betriebsstätten im Inland, so dass eine Ertragsbesteuerung entfällt.

Eine gezielte europäische Initiative zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung ist derzeit nicht in Sicht. Die Bundesregierung hat daher eine eigene Initiative ergriffen (s. FAZ vom 16.11.17, S. 17).

Zur Besteuerung der Internetkonzerne selbst ist allerdings eine europäische Initiative in die Wege geleitet.

Noch im Dezember 2017 hat die EU-Kommission eine Konsultation hierzu durchgeführt (https://ec.europa.eu/info/consultations/fair-taxation-digital-economy_de). Hierbei geht es grundsätzlich in erster Linie um Fragen der Ertragsbesteuerung.

Von Google wird berichtet, dass die Europageschäfte über eine Tochter in Irland abgewickelt, die Gewinne daraus jedoch über die Niederlande auf die Bermudas geschleust werden, wo keine Körperschaftsteuer anfällt. Google hat in 2016 insgesamt 19 Mrd. Dollar Gewinn gemacht und darauf so gut wie keine Steuern gezahlt (s. Effecten-Spiegel, a.a.O., S. 3).

Von Apple, dem nach Börsenkapitalisierung wertvollsten Unternehmen der Welt, wird berichtet, dass die Gewinnsteuerquote zuletzt auf eher symbolische 0,005% gesunken ist.

Bei dieser Ausgangslage muss man sich fragen, warum die Politik sich nicht eher diesen Fragen angenommen hat.

In der Dringlichkeit hat die EU sowohl kurzfristige Ad-hoc-Maßnahmen als auch langfristige Lösungen ins Auge gefasst. Auch wenn es um eine Ertragsbesteuerung geht, soll der Praktikabilität wegen überwiegend an dem Umsatz (Revenue) der digitalen Transaktionen angesetzt werden und nicht bei dem länderweise eher nicht fassbaren Gewinn. Eine mögliche Besteuerung, die am Gewinn anknüpft, wird eher in langfristiger Perspektive gesehen.

Das gesamte Vorhaben ist skeptisch zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen für kleinere und mittlere Unternehmen, die ohnehin im globalen Wettbewerb den großen Konzernen nicht Paroli bieten können. Daher wird vorgeschlagen (so Accountancy Europe vom 3. Januar 2018), die wie auch immer anzulegende Google Tax nur auf Unternehmen mit über 750 Mio. EUR Umsatzvolumen anzuwenden.