Krankheitskosten beim Fiskus geltend machen
Autor:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider; WP/StB
22.10.2013, Rhein-Zeitung
Steuerzahler, bei denen Krankheitskosten anfallen, die von der Krankenkasse nicht vollständig ersetzt werden, sollten diese ab sofort unbedingt in ihrer Steuererklärung angeben – und zwar unabhängig von der Höhe der Aufwendungen. Diesen Hinweis gibt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Dr. Dienst & Partner mit Sitz in Koblenz. Professor Dr. W. Edelfried Schneider, Mitglied der Kanzlei-Geschäftsleitung, sagt: „Durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Änderungen bei der künftigen steuerlichen Handhabung von Krankheitskosten wahrscheinlich.“
Bisher gilt, dass Krankheitskosten – wie zum Beispiel Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Medikamentenzuzahlungen oder Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt – im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können. Eine Steuerminderung tritt jedoch nur ein, soweit die „zumutbare Belastung“ des Steuerpflichtigen überschritten wird. Diese ist nach den steuerpflichtigen Einkünften und nach dem Familienstand gestaffelt und beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die „zumutbare Belastung“ führt dazu, dass sich Krankheitskosten häufig nicht auf die Einkommensteuer auswirken.
Der Bundesfinanzhof in München wird nun klären, ob die Belastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder Krankheitskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen (Aktenzeichen VI R 32/13). Daher sollten Steuerzahler auch geringere Krankheitskosten geltend machen und sich dabei auf das gerichtliche Verfahren berufen. So erfolgt in diesem Punkt die Veranlagung lediglich vorläufig und es besteht die Chance, bei einem positiven späteren Urteil ab sofort zu profitieren. Sofern die steuerliche Veranlagung für das Jahr 2012 bereits erfolgte, können Krankheitskosten gegebenenfalls noch nachträglich erklärt werden. Dafür ist es jedoch notwendig, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist.
22.10.2013 Rhein-Zeitung, Wirtschaft regional, S. 21