Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

Autor:
WP/StB, Geschäftsführer Alfred Doll
20.03.2013, Rhein-Zeitung, vom 20.03.2013, Seite 24

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.12.2012 wurde festgestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Mitnutzung „betrieblicher Pkw“ spricht, entkräftet werden kann. Dies gilt für den Fall, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Grundsätzlich werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Offen ist noch die Frage, ob diese Behauptung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder auch durch sonstige Unterlagen belegt werden kann.



Ein weiteres Schwerpunktthema im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung ist die Frage, ob bei der Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung von Firmenwagen anhand der pauschalen 1 %-Methode der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung anzusetzen ist, obwohl in der Praxis bei Neuwagenkäufen allgemein erhebliche Rabatte gewährt werden.

Mit Hinweis darauf, dass Freiberufler und Gewerbetreibende die Möglichkeit hätten, ein Fahrtenbuch zu führen, hat das niedersächsische Finanzgericht in erster Instanz einen Verfassungsverstoß verneint.

Der BFH wiest darauf hin, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierte Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse.  Damit gilt, dass sowohl bei Neuwagen als auch  bei Gebrauchtwagen weiterhin der Bruttolisten-Neupreis heranzuziehen ist. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens für die Fahrtenmethode auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten entscheiden.