Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen

Autor:
WP / StB Alfred Doll
26.06.2013, Rhein-Zeitung, Wirtschaft regional, S. 22

In mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerpraxen werden häufig Arbeitsverhältnisse, z.B. mit Ehegatten oder Kindern, vereinbart. Von den Finanzämtern werden solche Arbeitsverhältnisse dahingehend überprüft, ob sie ernsthaft gewollt, klar und eindeutig vereinbart sind, die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden sowie einem Fremdvergleich Stand halten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen dann anerkannt, wenn die Bezüge der Höhe nach angemessen sind, somit dem entsprechen, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation und mit gleichem Ansatz als Vergütung erhalten würde. Für den Fall, dass eine überhöhte Vergütung gewährt wird, führt der nicht angemessene Betrag zu einer Aberkennung als Betriebsausgabe.

In dem umgekehrten Fall, dass ein weitaus höheres Arbeitspensum als vertraglich geschuldet geleistet wird, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil 29.03.2012, 5 K 1815/10) das vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, da dieses nicht wie unter Dritten durchgeführt worden sei.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Betriebsinhabers weitaus mehr Arbeitseinsatz geleistet, als vereinbart und vergütet wurde. Daraus folgerte das Finanzgericht, dass die Eltern jedenfalls zum Teil auf einer familiären Grundlage tätig geworden sind, mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse insgesamt steuerlich nicht anerkannt wurden. Das Finanzamt sah eine zutreffende, an Hand objektiver Merkmale und Unterlagen leicht nachprüfbare Trennung der Beträge in Lohnkosten (Betriebsausgaben) und Unterhaltsleistungen als nicht möglich an, da ein objektiver Aufteilungsmaßstab fehlte.

Gegen vorgenanntes Urteil wurde Revision beim BFH (X R 31/12) eingelegt.