Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen
Autor:
Dr. Lukas Karrenbrock (StB); Anne Engelhardt (LL.M.)
11.06.2018, NWB Nr. 24/2018, S. 1728ff
Verwaltungsanweisung der Woche
BMF, Schreiben v. 8.12.2017 - III C 3 - S 7168/08/10005, BStBl 2017 I S. 1664
Bereits 2015 hat der BFH (Urteil v. 11.11.2015 - V R 37/14, BStBl 2017 II S. 1259) entschieden, dass die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume und Gebäude umfasst, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Dem Urteilsfall lag die Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung zugrunde, wobei der Pachtzins im Vertrag für Grundstück und Gebäude getrennt vom Betrag für das Mobiliar – zwingend erforderliche Ausstattungselemente – ausgewiesen wurde. Letzterer beinhaltete die „gesetzliche Mehrwertsteuer“. Bisweilen wurde das Urteil jedoch nicht über den Einzelfall hinaus angewandt. Vielmehr verwies die Finanzverwaltung in ähnlich gelagerten Fällen auf Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 UStAE a. F., wonach sich die Steuerbefreiung nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, bspw. Büromobiliar, erstreckt.
Aufgrund des BMF-Schreibens v. 8.12.2017 (BStBl 2017 I S. 1664) und der daraus folgenden Änderung des Abschnitt 4.12.1 UStAE schließt sich die Finanzverwaltung dem o. g. Urteil an. Gemäß Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE n. F. „ [...] erstreckt sich [die Steuerbefreiung] in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims“. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 UStAE a. F. wurde ersatzlos gestrichen. Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Den Kommentar von Dr. Lukas Karrenbrock und Anne Engelhardt hierzu lesen Sie unter NWB, Nr. 24 vom 11.06.2018, S. 1728ff