Verlustausgleich abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung

Autor:
Dr. Lukas Karrenbrock; StB
08.05.2017, NWB 19, Urteil der Woche, S. 1416f.

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VIII R 11/14

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch die Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen neu geregelt. Gemäß § 20 Abs. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Insoweit ist lediglich ein Verlustvortrag möglich.

Nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dem besonderen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterworfen. Aufgrund der Ausnahmereglung des § 32d Abs. 2 EStG sind bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen vielmehr mit dem individuellen tariflichen Einkommensteuersatz zu besteuern, wie z. B. Zinsen aus bestimmten Gesellschafterdarlehen. Hierdurch sollen missbräuchliche Steuergestaltungen typisierend verhindert werden.

Treffen nun jedoch Verluste aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen – wie z. B. Verluste aus Termingeschäften – auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern sind, stellt sich die Frage, ob eine Verlustverrechnung im Wege der Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG möglich ist. Durch die Günstigerprüfung werden auf Antrag die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt.

Die Finanzverwaltung verneint auch im Rahmen der Günstigerprüfung eine entsprechende Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, dürften nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, verrechnet werden (Rn. 119a des BMF-Schreibens betreffend Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85). Dieser Auffassung hat der BFH mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 30.11.2016 - VIII R 11/14 [IAAAG-42498] eine Absage erteilt.

Den Kommentar von Dr. Lukas Karrenbrock hierzu lesen Sie unter NWB, Nr. 19/2017, S. 1416f.