UPDATE 28.01.2021
Überbrückungshilfe
Antragsberechtigt für die dritte Phase sind Unternehmen bis 750 Mio. EUR Jahresumsatz, bei denen
- die Umsatzerlöse in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten um mindestens 50 % eingebrochen sind,
- oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorliegt,
- oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% in den Monaten November oder Dezember 2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum vorlag und kein Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe möglich war.
Die Förderung ist begrenzt auf einen Maximalbetrag und richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruches und dem Betrag der förderfähigen Fixkosten. Als Förderung kommen je nach Phase und der genannten Parameter ca. 40%-90% der förderfähigen Fixkosten in Betracht.
Da bei der Antragsstellung mit geschätzten Werten gearbeitet wird, ist ein Teil der Überbrückungshilfe zurückzuzahlen, falls die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen. Fallen die tatsächlichen Kosten im Vergleich zu den geschätzten Werten dagegen tatsächlich höher aus, führt dies zu einer Erhöhung des Zuschusses.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. gestellt. Sprechen Sie uns gerne an, wie wir Sie unterstützen können.
Informieren Sie sich über die Fördervoraussetzungen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie unter www.bundesfinanzministerium.de.
UPDATE 19.01.2021
Überbrückungshilfe
Antragsberechtigt für die zweite Phase sind Unternehmen, bei denen die Umsatzerlöse im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten in zwei zusammenhängenden Monaten um durchschnittlich mindestens 60 % eingebrochen sind. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten unabhängig von der Stundenanzahl hatte, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben;
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen inklusive verbundene Unternehmen, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz und
- Freiberufler und Freiberuflerinnen oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
Die Förderung ist begrenzt auf einen Maximalbetrag und richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruches, dem Betrag der förderfähigen Fixkosten und der Anzahl der Mitarbeiter. Als Förderung kommen je nach Phase und der genannten Parameter ca. 40%-90% der förderfähigen Fixkosten in Betracht.
Da bei der Antragsstellung mit geschätzten Werten gearbeitet wird, ist ein Teil der Überbrückungshilfe zurückzuzahlen, falls die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen. Fallen die tatsächlichen Kosten im Vergleich zu den geschätzten Werten dagegen tatsächlich höher aus, führt dies - anders als in der 1. Phase – jetzt auf Antrag zu einer Erhöhung des Zuschusses.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. gestellt. Sprechen Sie uns gerne an, wie wir Sie unterstützen können.
Informieren Sie sich über die Fördervoraussetzungen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie unter www.bundesfinanzministerium.de.
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Am 29.06.2020 haben der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verabschiedet, das auf dem Kabinettsentwurf vom 03.06.2020 basiert. Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die darin enthaltene Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, unmittelbar oder mittelbar von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 Liquiditätshilfen zur Verfügung zu stellen, um zu deren Existenzsicherung beizutragen. Die Überbrückungshilfe wird als nicht rückzahlbare Liquiditätshilfe gewährt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die Umsatzerlöse im April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten um mindestens 60 % eingebrochen sind. Dabei darf es sich aber nicht um Unternehmen handeln, die zum 31.12.2019 nach der EU-Definition in Schwierigkeiten gewesen sind.
Förderfähig sind im Förderzeitraum Juni bis August 2020 anfallende Fixkosten.
Die Förderung beträgt maximal EUR 150.000 für drei Monate. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt die maximale Förderung EUR 9.000, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten EUR 15.000 (jeweils für drei Monate). Die tatsächliche Förderhöhe ermittelt sich prozentual auf Basis der Fixkosten gestaffelt nach der Höhe der Umsatzeinbußen.
Nachzuweisen sind sowohl der Umsatzeinbruch als auch die Fixkosten. Dies erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe sind im Rahmen der Antragstellung die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters glaubhaft zu machen. In der zweiten Stufe sind nachträglich mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters die entsprechenden Nachweise zu erbringen und zu belegen.
Die Antragsfristen enden am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Sprechen Sie uns gerne an, wie wir Sie unterstützen können.

Autor:
Dr. Johannes Hamsch
07/2020